Ausbildung zur/zum Notfallsanitäter/in (Berufsausbildung in Vollzeit)
Das ASB-Trainingszentrum Rettungsdienst bietet die schulische Ausbildung von Notfallsanitäter/innen an.
Bewerbungsschluss für die Berufsausbildung zur/zum Notfallsanitäter/in: bis zum 31.12. des Jahres für den Ausbildungsjahrgang im folgenden Jahr.
Beispiel Bewerbungsfrist zum 31.12.2022 für den Ausbildungsjahrgang beginnend am 01.09.2023.
Bewerbungen zur NotSan-Vollzeitausbildung bitte direkt an: (ASB Rettungsdienst Bremen GmbH)
Info und Anmeldung für das NotSan-Staatsexamen und Ergänzungsprüfung:
Notfallsanitäter/innen führen medizinische Maßnahmen der Erstversorgung durch bzw. assistieren bei der ärztlichen Notfall- und Akutversorgung von Patienten. Außerdem stellen sie die Transportfähigkeit von Patienten sicher und überwachen deren medizinischen Zustand während des Transports. Seit 2014 ist die/der Notfallsanitäter/in eine bundesweit einheitlich geregelte 3-jährige schulische Ausbildung an Berufsfachschulen. Das ASB-Trainingszentrum Rettungsdienst bietet in Kooperation mit Lehrrettungswachen und Krankenhäusern die schulische Ausbildung von Notfallsanitäter/innen an.
Aus der Rettungsassistentin und dem Rettungsassistenten wird die Notfallsanitäterin und der Notfallsanitäter: seit dem 1. Januar 2014 ist das Notfallsanitätergesetz (NotSanG) in Kraft. Durch die geänderte und erweiterte Berufsausbildung sollen die zukünftigen Mitarbeiter noch besser in die Lage versetzt werden, im Notfall kompetent zu helfen.
Die Anzahl der Rettungseinsätze und die Anforderungen an die Retter steigen. Um im Notfall auch weiterhin kompetent und schnell zu helfen, wurden Voraussetzungen und Inhalt der Rettungsausbildung den geänderten Rahmenbedingungen angepasst, das Rettungsassistentengesetz durch das Notfallsanitätergesetz (NotSanG) ersetzt.
Voraussetzungen:
Die Ausbildung zur Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter dauert drei Jahre und schließt mit einer Prüfung ab (PDF-Download: Curriculum). Voraussetzung ist die psychische und physische Eignung zur Ausübung des Berufs sowie ein mittlerer Schulabschluss oder eine gleichwertige anerkannte Schulbildung. Mit einem Hauptschulabschluss, bzw. gleichwertigen Schulabschluss, muss eine erfolgreich abgeschlossene (mindestens zweijährige) Berufsausbildung nachgewiesen werden.
Weiterbildung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten:
Für bereits fertig ausgebildete Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten wird eine entsprechende Weiterqualifizierung angeboten. Hierbei kommt es auf die Dauer der Berufserfahrung an. Mit weniger als drei Jahren Berufserfahrung ist ein sechsmonatiger Ergänzungslehrgang mit abschließender Prüfung nötig. Bei drei bis fünf Jahren Berufserfahrung verkürzt sich der Lehrgang auf drei Monate, muss aber ebenfalls mit einer Prüfung abgeschlossen werden. Verfügen Sie über mehr als fünf Jahre Berufserfahrung, können Sie die Prüfung ohne vorherigen Lehrgang absolvieren. Für alle aber gilt: die Prüfung muss bis spätestens 2023 abgelegt werden.
Unabhängig von der Berufserfahrung als Rettungsassistent/in kann ein „Vollexamen“ abgelegt werden. Bei der staatlichen Prüfung bedarf es keines Ergänzungslehrgangs. Ein Vorbereitungskurs wird allerdings dringend empfohlen.
Prüfungsvorbereitungkurs Notfallsanitäter
Ergänzungsprüfung
Termine bitte über erfragen!
850,- €
Prüfungsvorbereitungkurs Notfallsanitäter
Staatsexamen
Termine bitte über erfragen!
1.350,- €
Notfallsanitäter
Ergänzungsprüfung
Termine bitte über erfragen!
300,- €
Notfallsanitäter
Staatsexamen
Termine bitte über erfragen!
400,- €
*Für Mitarbeiter des ASB Bremen werden 20% Rabatt gewährt.
Häufig gestellte Fragen:
Was wird sich für Sie ändern, wenn Sie sich nicht zur Notfallsanitäterin / zum Notfallsanitäter weiterqualifizieren?
Natürlich gibt es eine Übergangszeit, die solange in der Nachwirkung ist, wie die Rettungsdienstgesetze der Länder die Rettungsassistentin den Rettungsassistenten vorsehen. Sie müssen aber damit rechnen, dass die Rettungsassistentin und Rettungsassistent durch die Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter ersetzt wird. Das würde dann für Sie bedeuten, dass Sie nicht mehr eingesetzt werden könnten.
Zu wann werden die Landesrettungsdienstgesetze im Hinblick auf den Einsatz der Notfallsanitäter geändert?
Die einzelnen Bundesländer werden ihre Rettungsdienstgesetze sicherlich frühestens zu 2017 ändern, da Ihnen die ersten Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter erst zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehen werden.
Wann können Sie in unserer Einrichtung mit der Notfallsanitäterausbildung beginnen und welche Voraussetzungen für die Ausbildung müssen Sie mitbringen?
Sie müssen einen mittleren Schulabschluss oder eine andere gleichwertige abgeschlossene Berufsausbildung oder aber eine nach dem Hauptschulabschluss bzw. einer gleichwertigen Schulbildung erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer mitbringen. Außerdem muss Ihnen ein Arzt die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs bescheinigen.
Ab welchem Zeitpunkt kann ich mir meine Berufsjahre als Rettungsassistent/in für die Anerkennung anrechnen lassen?
Das gilt ab dem Tag, ab dem man die Berufsbezeichnung „Rettungsassistent/in" führen durfte.
Kann ich als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter eine verkürzte berufsbegleitende Ausbildung zur Notfallsanitäterin / zum Notfallsanitäter machen?
Nein, dass geht nur über eine Vollzeitausbildung. Ob es künftig eine Möglichkeit gibt, die Ausbildungszeiten der Rettungssanitäterin und Rettungssanitäters für die Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter anrechnen zu lassen, ist noch nicht abschließend geklärt.
Was passiert mit mir als Lehrrettungsassistent? Und darf ich weiterhin an Rettungsdienstschulen unterrichten?
Dieses wird im § 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung geregelt.
Dort heißt es in Absatz 1 Nummer 1
... im Falle der praktischen Ausbildung nach Anlage 2
a) eine Erlaubnis nach §1 des Notfallsanitätergesetzes besitzen oder nach §30 des Notfallsanitätergesetzes zur Weiterführung der Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin oder Rettungsassistent" berechtigt sind,
b) über eine Berufserfahrung als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter von mindestens zwei Jahren verfügen sowie
c) über eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stunden verfügen.
Für die „alte" Lehrrettungsassistentenausbildung mussten 120 Stunden aufgewendet werden.
Hier müssten 80 Stunden Lehrrettungsassistenten-Fortbildung geleistet werden, um sich Praxisanleiter nennen und als solcher eingesetzt werden zu dürfen.
In den nächsten fünf Jahren darf die LehrRettungsassistentin und LehrRettungsassistent weiter an Rettungsdienstschulen unterrichten. Für die Zeit danach, gibt es noch keine weitere Regelung.
Können Sie sich als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent auch ohne Ergänzungslehrgang zur Notfallsanitäterin / zum Notfallsanitäter qualifizieren?
Ja, denn im § 32 des Notfallsanitätergesetz können Sie bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes eine staatliche Prüfung direkt absolvieren.
Auszug aus dem Gesetzestext § 32
Wenn Sie an keiner weiteren Ausbildung teilnehmen, erhalten Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1, wenn Sie innerhalb der sieben Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes die stattliche Prüfung bestehen.
Auszug aus dem Gesetzestext: Voraussetzungen nach: § 2 Absatz 1 Nummer 2
...sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich eine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt...
und § 2 Absatz 1 Nummer 3
...in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sind...
Die gesundheitliche Eignung stellt ein Arzt mit betriebsärztlicher Zulassung entsprechend den Anforderungen des Berufes fest und bescheinigt diese.
Ansonsten können Sie natürlich auch den Weg über die Weiterqualifizierung zur Notfallsanitäterin / zum Notfallsanitäter gehen.
Wir bieten Ihnen, sofern Sie über keine oder nur geringe Berufserfahrung verfügen sollten, einen 480 bzw. 960 Stunden umfassenden Ergänzungslehrgang an, den Sie dann mit der Ergänzungsprüfung abschließen und dann Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter sind.
Gibt es eine Überleitungsregelung von der Rettungsassistentin oder Rettungsassistenten zur Notfallsanitäterin / zum Notfallsanitäter?
Nein, die gibt es nicht. Geregelt ist dieses im § 32 NotSanG
Gibt es Notfallsanitäter Vorbereitungsseminare?
Ja, die einzelnen Rettungsdienstschulen bieten Ihnen Vorbereitungsseminare zur Ergänzungsprüfung an. Die zeitliche und inhaltliche Ausgestaltung regelt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zur Notfallsanitäterin / zum Notfallsanitätergesetz in § 16 und in der Anlage 1.
Muss ich die Kosten für die Vorbereitungsseminare und Ergänzungsprüfungen selbst tragen?
Hierzu hat der Bund bisher keine gesetzlichen Regelungen getroffen. Im Einzelfall können die Kosten ganz oder auch nur zum Teil vom Arbeitgeber übernommen werden. Eine Verpflichtung zur Zahlung seitens des Arbeitgebers besteht hier nicht. Somit kann es sein, dass Sie als Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer die Kosten für Vorbereitungs- Ergänzungslehrgänge oder Prüfungen leider selbst tragen müssen.
Kann ich mir die Vorbereitungs-Ergänzungslehrgänge auch als Arbeitszeit anrechnen lassen?
Diese Frage ist leider auch noch nicht abschließend geklärt. Es liegt im Ermessen des Arbeitgebers, diese Endscheidung zu treffen und mit Ihnen zu vereinbaren.
Kann ich als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent in Ausbildung parallel die Weiterqualifizierung zur Notfallsanitäterin / zum Notfallsanitäter machen?
Dieses ist im § 32 geregelt und leider nicht möglich, da dass NotSanG im §32 davon ausgeht, dass die Ausbildung zur Rettungsassistentin / zum Rettungsassistenten bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnen worden sein muss und die Berufsbezeichnung „Rettungsassistent" geführt werden durfte. Erst dann ist ein Übergang zur Notfallsanitäterin / zum Notfallsanitäter möglich. Sobald Sie die Berufsbezeichnungsurkunde haben, können Sie die Vollprüfung zur Notfallsanitäterin / zum Notfallsanitäter ablegen.
Kann ich als Notfallsanitäter/in auch im Ausland arbeiten?
Grundsätzlich ja. Allerdings sind in einigen Ländern spezielle Anerkennungsverfahren vorgeschrieben. Hier müsste man sich dann im Einzelfall seine Ausbildung anerkennen lassen.
Bekomme ich als Notfallsanitäter/in ein höheres Gehalt?
Die Gewerkschaften handeln mit den Vertretern der Arbeitgeber die Entgelte aus. Die Höhe ergibt sich aus den Tarifverträgen.
Was darf ich als Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter alles tun? Gibt es eine Kompetenzerweiterung?
Dieses wird im § 4 NotsanG beschrieben.
Auszug §4 Absatz 2 c)
... eigenständiges Durchführen von heilkundlichen Maßnahmen, die vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst oder entsprechend verantwortlichen Ärztinnen oder Ärzten bei bestimmten notfallmedizinischen Zustandsbildern und – Situationen standartmäßig vorgegeben, überprüft und verantwortet werden...
Hier entscheidet also der Ärztliche Leiter des jeweiligen Rettungsdienstbereichs über eine Kompetenzerweiterung.
Gibt es für das Ehrenamt besondere Regelungen im Sinne des Notfallsanitätergesetzes?
Nein, eine Anrechnung von ehrenamtlich geleisteten Stunden auf die Ausbildungszeit ist nicht vorgesehen. Somit wird es keine Überleitungsregelungen noch eine Regelung für die Ausbildung geben. Eine sofortige Zulassung zur Ergänzungsprüfung würde es nur dann geben, wenn die Stunden in Vollzeit erbracht wurden.
Wie liegen die Unterschiede zwischen den Ergänzungsprüfungen und den Staatsexamen?
Die Ergänzungsprüfung besteht lediglich aus einem mündlichen und einem praktischen Teil. Im praktischen Teil müssen ein traumatolologisches, sowie ein internistisches Fallbeispiel fachgerecht rettungsmedizinisch versorgt werden.
Die staatliche Prüfung besteht aus insgesamt drei schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die praktische Prüfung umfasst insgesamt vier Fallbeispiele, die als jeweils als Teamführer absolviert werden müssen. Die zwei oben genannten, plus ein Fallbeispiel aus dem Bereich Herzkreislaufstillstand mit Reanimation und einem weiteren Fallbeispiel, wo das Augenmerk auf das praktische Vorgehen bei der Auswahl der Zielklinik, die dortige Anmeldung über die Leitstelle und die Übergabe an das Personal der Notfallaufnahme gelegt wird.